
Schweizerischer Holdingstatus und Novellierung des Treaty Shopping in Deutschland
Dr. oec. Walter JakobGratis!
Inhalt
1 Problemstellung
2 Deutschland: Treaty Shopping nach § 50d Abs. 3 EStG
2.1 Begriffsdefinition
2.2 Bisherige Missbrauchsnorm gegen Treaty Shopping
2.3 Hintergrund der Neuregelung von § 50d Abs. 3 EStG – Entwicklung der BFH-Rechtsprechung
2.3.1 BFH-Rechtsprechung: Hilversum I
2.3.2 BFH-Rechtsprechung: Hilversum II
2.4 Verschärfung der deutschen Rechtslage ab 2007
2.4.1 Ziel der Gesetzesänderung
2.4.2 Die Verschärfungen im Einzelnen
2.4.2.1 Fehlende wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe
2.4.2.2 Nicht mehr als 10 % der gesamten Bruttoerträge des betreffenden Wirtschaftsjahres aus eigener Wirtschaftstätigkeit
2.4.2.3 Keine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr mit einem für den Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb
2.5 Tu quoque, Schweiz?
3 Schweiz: Voraussetzungen des Holdingprivilegs
3.1 Formen der Holdinggesellschaft
3.2 Das schweizerische Holdingprivileg nach Art. 28 Abs. 2 StHG
3.2.1 Statutarischer Holdingzweck
3.2.2 Verbot der Ausübung einer Geschäftstätigkeit in der Schweiz
3.2.3 Zulässige Tätigkeiten bzw. Nebenzwecke in der Schweiz
3.3 Zwischenergebnis
4 Deutschland-Schweiz: Anpassung bestehender Strukturen
4.1 Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG im Verhältnis zur Schweiz
4.2 Strukturierungsüberlegungen aus Schweizer Sicht
4.3 Auswirkung auf Freistellungsbescheinigungen
5 Ergebnis