
Internationale Erfolgsabgrenzung bei Betriebsstätten
Dr. iur. Raoul StockerGratis!
Inhalt
1 Stand der Arbeiten innerhalb der OECD
2 Internationale Erfolgsabgrenzung nach dem AOA
2.1 Besteuerungsrecht für den Unternehmenserfolg (Bedeutung von Art. 7 Abs. I OECD-MA)
2.2 Abgrenzung des Unternehmenserfolgs (Bedeutung von Art. 7 Abs. II bzw. IV OECD-MA)
2.2.1 Umfang der Selbständigkeitsfiktion
2.2.2 Internationale Erfolgsabgrenzung nach der direkten Methode: das Zwei-Stufen-Modell
2.2.2.1 Erste Stufe: Bestimmung der Aktivitäten und Rahmenbedingungen der Betriebsstätte
2.2.2.1.1 Funktionsanalyse
2.2.2.1.2 Zuteilung von Aktiven
2.2.2.1.3 Zuteilung von Risiken
2.2.2.1.4 Zuteilung von (Eigen-)Kapital
2.2.2.1.5 Anerkennung von Leistungsbeziehungen innerhalb des Unternehmens
2.2.2.2 Zweite Stufe: Bestimmung des Betriebsstättenerfolgs
2.2.2.2.1 Im Allgemeinen
2.2.2.2.2 Erfolgsabgrenzung bei besonderen Leistungsbeziehungen
2.3 Abzugsfähigkeit der Kosten (Bedeutung von Art. 7 Abs. III OECD-MA)
2.4 Wareneinkauf (Bedeutung von Art. 7 Abs. V OECDMA)
2.5 Erfolgsabgrenzung bei Vertreterbetriebsstätten
3 Würdigung